Was wir erreichen möchten

Satzung der Gesellschaft der Freunde des Länderinstituts für Bienenkunde Hohen Neuendorf e.V.

§ 1 Name, Sitz des Vereins

(1) Der Verein führt den Namen „Gesellschaft der Freunde des Länderinstituts für Bienenkunde Hohen Neuendorf e.V.“ Er ist im zuständigen Vereinsregister eingetragen und hat seinen Sitz in Hohen Neuendorf.

(2) Er verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.

§ 2 Zweck

(1) Der Verein hat den Zweck, das Länderinstitut für Bienenkunde Hohen Neuendorf e.V. zu fördern und zu unterstützen sowie imkerliche Fachkenntnisse zu verbreiten. Dieses soll durch folgende Maßnahmen geschehen:

(a) Durchführung wissenschaftlicher Veranstaltungen auf dem Gebiet der Bienenkunde; Mitwirkung bei der Verbreitung der Forschungsergebnisse des Länderinstituts

(b) Finanzielle Hilfe bei der Realisierung von Forschungsprojekten

(c) Unterstützung des Länderinstituts bei der Durchführung öffentlichkeitswirksamer Veranstaltungen

(2) Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. .

(3) Es darf keine Person für Tätigkeiten, die den Zwecken des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

(4) Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche

Zwecke.

(5) Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden.

§ 3 Mitgliedschaft

(1) Mitglieder des Vereins können natürliche und juristische Personen werden, sofern sie sich bereit erklären, den Zweck des Vereins zu unterstützen und die Satzung anzuerkennen.

(2) Die Aufnahme als Mitglied ist beim Vorstand zu beantragen, der hierüber entscheidet.

Der Vorstand kann die Aufnahme ohne Angabe von Gründen ablehnen. Gegen die Ablehnung ist das Rechtsmittel der Berufung an die Mitgliederversammlung möglich, die dann endgültig entscheidet.

(3) Die Mitgliedschaft beginnt zum 01.01. des Jahres, in dem die Mitgliedschaft beantragt wird.

§ 4 Beendigung der Mitgliedschaft

(1) Die Mitgliedschaft endet zum 31.12. des laufenden Geschäftsjahres:

(a) durch Austritt, der mit 3-monatiger Frist zum Jahresabschluss gegenüber dem Vorstand schriftlich erklärt werden muss

(b) bei natürlichen Personen durch Tod, bei juristischen Personen durch Auflösung

(c) bei Nichtzahlung zugesagter Beiträge durch Beschluss der Mitgliederversammlung bei mindestens 2/3 -Mehrheit der anwesenden Mitglieder

(d) durch Beschluss des Vorstandes, wenn ein Mitglied schuldhaft in grober Weise die Interessen des Vereins verletzt

§ 5 Rechte und Pflichten der Mitglieder

(l) Jedes Mitglied ist berechtigt, an den Veranstaltungen der Gesellschaft teilzunehmen, Anträge an den Vorstand und die Mitgliederversammlung zu stellen, auf der Mitgliederversammlung sein Stimmrecht auszuüben. Das Stimmrecht ist übertragbar.

(2) Jedes Mitglied ist verpflichtet, die Satzung sowie die Beschlüsse der Mitgliederversammlung anzuerkennen und zu befolgen,. nicht gegen die Zwecke des Vereins zu handeln, die zugesagten Zuwendungen termingerecht zu zahlen.

§ 6 Finanzierung

(1) Der Verein finanziert sich aus

Beiträgen der Mitglieder

Spenden

sonstigen Zuwendungen

(2) Die Mitglieder haben einen Beitrag zu entrichten, dessen Höhe und Fälligkeit die Mitgliedersammlung bestimmt.

§ 7 Organe des Vereins

(1) Organe des Vereins sind die Mitgliederversammlung, der Vorstand.

§ 8 Mitgliederversammlung

(1) Die Mitgliederversammlung ist das oberste Organ des Vereins

(2) Jährlich soll eine Mitgliederversammlung stattfinden. Sie wird vom Vorstand mit einer Frist von vier Wochen unter Bekanntgabe der Tagesordnung einberufen und von dem/der Vorsitzenden bzw. dem Stellvertreter geleitet. Die Einladung der Mitglieder erfolgt schriftlich sowie durch Bekanntgabe in der imkerlichen Presse

(3) Der Mitgliederversammlung obliegt insbesondere

(a) die Wahl oder Abwahl des Vorstandes

(b) die Wahl oder Abwahl der Kassenprüfer

(c) die Entgegennahme des Jahresberichtes

(d) die Entlastung des Vorstandes

(e) die Festsetzung der Mitgliedsbeiträge

(f) die Entscheidung über die Vergabe der Mittel bei einem Betrag je Projekt von mehr als 1.000 €

(g) die Entscheidung über Anträge des Vorstandes und der Mitglieder an die Mitgliederversammlung

(h) der Ausschluss von Mitgliedern

(i) die Änderung der Satzung

(4) die Protokolle der Mitgliederversammlung werden von dem/ der Protokollführer/in und dem/der 1. Vorsitzenden unterzeichnet.

(5) Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder verfasst. Jedes Mitglied besitzt eine Stimme. Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden im jeweiligen Protokoll gesondert ausgewiesen.

(6) Die Protokolle werden von dem/der Schriftführer/in und dem/der l. Vorsitzenden bzw. dessen Stellvertreters unterzeichnet.

§ 9 Vorstand

(1) der Vorstand besteht aus mindestens vier Personen, aus dem/der 1. Vorsitzenden, dem/der 2. Vorsitzenden, dem/der Schriftführer/in und dem/der Schatzmeister/in. Er wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von vier Jahren gewählt. Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der/die 1. Vorsitzende und der/die 2. Vorsitzende. Sie sind alleinvertretungsberechtigt.

(2) Dem Vorstand obliegt die allgemeine Geschäftsführung. Er verwaltet die eingehenden Mittel und regelt die Vergabe der Vorhaben und Mittel im Sinne des § 8 der Satzung. Über seine Tätigkeit erstattet er jährlich der Mitgliederversammlung Bericht.

(3) Beim vorzeitigen Ausscheiden eines Vorstandsmitgliedes wählt die nächste Mitgliederversammlung einen/e Nachfolger/in.

(4) Über die Vorstandssitzungen werden Protokolle angefertigt, die von dem/der Protokollführer/in und von dem/der l. Vorsitzenden unterzeichnet werden.

§ 10 Kassenprüfung

(1) Die Mitgliederversammlung wählt mindestens zwei Kassenprüfer/innen die Dauer von vier Jahren.

(2) Den Kassenprüfern obliegt die Aufgabe der Prüfung der Ordnungsmäßigkeit der Haushaltsführung.

(3) Die Kassenprüfer erstatten der Mitgliederversammlung Bericht.

§ ll Geschäftsjahr

(1) Das Geschäftsjahr' ist das Kalenderjahr.

§ 12 Ehrungen

(1) Die Mitgliederversammlung kann auf Vorschlag des Vorstandes Ehrungen vornehmen.

§ 13 Ansprüche an den Verein

(1) Bei Ausscheiden eines Mitgliedes aus dem Verein bestehen keinerlei Ansprüche an den Verein.

§ 14 Satzungsänderung und Auflösung

(1) Eine Satzungsänderung bedarf der 2/3-Mehrheit der anwesenden Mitglieder. Die Auflösung des Vereins erfordert die Zustimmung von 2/3 aller Mitglieder, die auch schriftlich erteilt werden kann.

(2) Bei Auflösung des Vereins fließt vorhandenes Vermögen nach Zustimmung des zuständigen Finanzamtes dem Länderinstitut für Bienenkunde Hohen Neuendorf e.V. mit der Bestimmung zu, es ausschließlich für begünstigte Zwecke im Sinne des § 2 dieser Satzung zu verwenden. Die Bestimmungen des § 14 dieser Satzung sollen auch dann gelten, wenn die bisherigen Zwecke der § 2 dieser Satzung entfallen.

Hohen Neuendorf, den 28.02 2009